Als kommunale Arbeitgeberin und Dienstherrin ist die Stadt Ennigerloh bei der verwaltungsinternen Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) gebunden. Dienstkräften mit Leitungsfunktion schreibt § 1 Abs. 3 LGG NRW die Umsetzung der Gleichstellung als besondere Aufgabe zu. Frauenförderung und die Umsetzung der Gleichberechtigung im Rahmen der Personalverantwortung ist somit integraler Bestandteil moderner Personalpolitik.
Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten (§ 17 LGG NRW) ist es, auf die Umsetzung des LGG hinzuwirken, die Dienststellenleitungen zu beraten und ihnen Anregungen zu geben und Maßnahmen die auf Chancengleichheit hinwirken, einzufordern. Sie unterstützen bei der Ausführung des LGG und aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für
1. soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen;
2. die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans (§17 Abs. 1 LGG NRW).
Durch das LGG vorgeschrieben ist, dass die Gleichstellungsbeauftragte über alle Maßnahmen schon im Planungsstadium unterrichtet wird, angehört wird und Gelegenheit erhält, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen und das Ergebnis zu beeinflussen. Darüber hinaus haben sie auf die Implementierung der Frauenförderung in die Personalpolitik der Dienststellen hinzuwirken.